Sören Pellmann
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★ Position zur Krypto-Haltefrist
★ Eigene Aussagen belegt. Position zur Frist: Frist-Abschaffung (3 / 10, Median über 4 Quellen (Spanne 1–3 über alle Aussagen); 4 Belege aus 4 Quellen, davon 1 namentliche Abstimmung).
Gegenstand der Abstimmung (Kernsatz der Vorlage):
„Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 EStG wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.“
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Ja-Stimme in der namentlichen Abstimmung Nr. 7 der 99. Sitzung am 8. Oktober 2026 (12:14 bis 12:49 Uhr) über den Gesetzentwurf der Grünen „zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten“ (Drucksache 21/5752, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 21/6112: Ablehnung). Der Entwurf hebt die einjährige Haltefrist für Kryptowerte in §23 EStG auf und besteuert Gewinne unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2025. Ergebnis: 132 Ja, 445 Nein, keine Enthaltung, 53 nicht abgegeben; mit Ja stimmten alle anwesenden Abgeordneten von Grünen und Linken sowie zwei Fraktionslose, mit Nein alle anwesenden Abgeordneten von CDU/CSU, SPD und AfD. Das Zitat ist der Kernsatz der Entwurfsbegründung, über den abgestimmt wurde. Wertung 2 wie der Gesetzentwurf selbst (persönlicher Steuersatz statt Abgeltungsteuer, Stichtag vor der Einbringung, vollständiger Gesetzentwurf); eine Nein-Stimme wird nicht gewertet, weil sie aus entgegengesetzten Gründen abgegeben wurde.
Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/1223532/20261008_7.pdf
„Fakt ist: Kryptowerte verhalten sich am Markt wie Aktien. Derzeit sind Aktien gegenüber Kryptowerten und Gold sogar schlechter gestellt, da es für sie keine steuerfreie Haltefrist gibt. Wer in diesem Sinne Gleichbehandlung fordert, muss hier konsequenterweise auch für die Abschaffung der steuerfreien Haltefrist für Krypto, aber auch Gold stimmen.“
Antwort vom 17.06.2026 auf eine Bürgerfrage von Stefan R. (08.06.2026), die unter Verweis auf das BFH-Urteil IX R 3/22 (14.02.2023) eine Schlechterstellung von Bitcoin gegenüber Gold und eine isolierte Abschaffung der Haltefrist kritisierte. Pellmann liefert erstmals einen persönlichen O-Ton zur Frist (bislang nur Mitunterzeichnerschaft/Schluss-Signatur auf Drs. 21/5824 und 21/2631): Er argumentiert für Gleichbehandlung mit Aktien (die keine steuerfreie Haltefrist genießen) und fordert konsequente Abschaffung der steuerfreien Haltefrist für Krypto und Gold. Wertung 3 (Frist-Abschaffung), konsistent mit der Linken-Linie und seinen Antrags-Werten (1 für das Verbots-Element in 21/5824, 3 für 21/2631).
„Kryptowerte ab dem Stichtag der Gesetzesverkündung in den Katalog des §20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufnimmt und der Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG (Besteuerung des Vermögenszuwachses) unterwirft.“
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Schluss-Signatur des Linken-Antrags „Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern“ („Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion“, BT-Drs. 21/5824 vom 07.05.2026), konsistent mit der Rolle der Co-Fraktionsführung (vorher schon Schluss-Signatur auf Drs. 21/2631 vom 04.11.2025). Der Antrag fordert Kryptowerte ab Stichtag der Gesetzesverkündung in §20 EStG (Abgeltungsteuer) und §6 AStG (Wegzugsbesteuerung) aufzunehmen und geht zugleich klar über die Frist-Frage hinaus: Forderung 4.c verlangt eine EU-Aufsichts-Befugnis, Handelsverbote für Kryptowerte mit „Proof-of-Work-Verfahren“ auszusprechen (trifft Bitcoin direkt), Forderung 4.d verlangt Identitätsfeststellungspflichten auch für selbstverwaltete „self-hosted“-Wallets. Wertung 1 (Verbotsforderung) nach Bewertungssystematik: Forderung 4.c (PoW-Handelsverbots-Befugnis für die EU-Aufsicht) überschreitet die Grenze von Eindämmung zu Marktausschluss; 4.d (KYC für self-hosted Wallets) schließt den P2P-Ausweichweg. Damit qualitativ schärfer als der Vorgängerantrag Drs. 21/2631 (Wertung 2).
Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105824.pdf · Archiv
„die Mindereinnahmen durch die steuerliche Bevorteilung von Kryptowerten auf Grundlage der bestehenden Haltefrist zu quantifizieren, diese Auswertung dem Deutschen Bundestag zugänglich zu machen, sowie ggf. bis zum 30.06.2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Streichung der Haltefrist von Kryptowerten und/oder die Einordnung von Kryptowerten als Finanzinstrumente vorsieht, womit diese automatisch unter § 20 EStG fallen würden.“
Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke zum DAC8-Umsetzungsgesetz (Drs. 21/1937), eingebracht 04.11.2025, gedruckt 05.11.2025. Pellmann ist als Fraktionsvorsitzender der Linken neben Heidi Reichinnek namentlich genannter Erstunterzeichner ("Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion"). Begründung des Antrags spricht von "ungerechtfertigter steuerlicher Bevorteilung von Vermögenswerten in Kryptowährung". Wert 2: Erstunterzeichnerschaft eines klar pro-Abschaffung formulierten Antrags via Fraktionsführung, ohne eigene Wortmeldung im Plenum (die Krypto-Reden für Die Linke hält Isabelle Vandre).
★ Namentliche Abstimmungen zur Haltefrist
- 8. Oktober 2026 · Grünen-Entwurf 21/5752: Haltefrist für Kryptowerte abschaffen: Ja (für die Abschaffung der Haltefrist mit persönlichem Steuersatz und Stichtag 31. Dezember 2025)
Ergebnis: 132 Ja, 445 Nein, 0 Enthaltungen, 53 nicht abgegeben. Ja: alle 76 anwesenden Grünen, alle 54 anwesenden Linken sowie die Fraktionslosen Sieghard Knodel und Stefan Seidler. Nein: alle 198 anwesenden Abgeordneten der CDU/CSU, 112 der SPD, 134 der AfD sowie der Fraktionslose Jan Wenzel Schmidt. Kein Abgeordneter stimmte gegen seine Fraktion, keine Enthaltungen; nicht abgegeben: 10 CDU/CSU, 8 SPD, 16 AfD, 9 Grüne, 10 Linke. Diese Stimme geht als eigene Aussage mit Wert 2/10 in die Wertung ein (siehe oben).
Quelle: bundestag.de (PDF) · XLSX
Nur namentliche Abstimmungen sind je Abgeordnetem dokumentiert. Bei Abstimmungen per Handzeichen (etwa über den Linken-Antrag 21/5824 am 8. Oktober 2026) hält das Plenarprotokoll nur das Verhalten der Fraktionen fest. Wie Stimmen gewertet werden.
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