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Moritz Heuberger

Grüne · Direktmandat (BE) 4

Bundesland
Berlin
Wahlkreis
WK 80
Finanzausschuss
Ordentliches Mitglied
E-Mail
moritz.heuberger@bundestag.de
Bundestag-Profil
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★ Position zur Krypto-Haltefrist

★ Eigene Aussagen belegt. Wertung (Median): 4 / 10 (Spanne 2–5 über alle Aussagen) (2 Zitate aus 2 Quellen).

2025-12-05 · REDE · Wertung 5/10 · Plenarprotokoll 21/48 vom 5.12.2025, S. 5636. Heubergers Wortbeitrag in der Aussprache zum AfD-Bitcoin-Antrag Drs. 21/2301 und zu drei weiteren AfD-Bargeld-Anträgen; argumentiert für den digitalen Euro als europäische Alternative zu US-Zahlungsdienstleistern. Kein wörtlicher Bezug zu §23 EStG oder zur Krypto-Haltefrist; gibt aber indirekt skeptische Linie gegenüber dem AfD-Pro-Bitcoin-Antrag wieder. Wortlaut lokal in tools/cache/bundestag/plpr-21-48.txt verifiziert.
„China hat längst den digitalen Yuan eingeführt. Wir in Europa sollten nicht einfach zusehen."

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btp/21/21048.pdf · Archiv

2025-11-05 · ANTRAG · Wertung 2/10 · Grünen-Entschließungsantrag zur dritten Beratung des DAC8-Umsetzungsgesetzes (BT-Drs. 21/2630, 05.11.2025). Heuberger ist namentlich genannter Erstunterzeichner an dritter Position („der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“). Antrag fordert die Abschaffung der einjährigen Krypto-Haltefrist und Behandlung von Krypto-Veräußerungsgewinnen wie sonstige Kapitalerträge unter §20 EStG. In der Abstimmung am 06.11.2025 abgelehnt (nur Grüne und Linke dafür). Heuberger hat keine eigene Plenarrede zur §23-Abschaffung gehalten (Hauptredner der Fraktion: Max Lucks); sein 21/48-Wortbeitrag betraf den digitalen Euro. Wertung 2 wegen Erstunterzeichnerschaft eines Pro-Abschaffung-Antrags ohne eigene §23-Rede. Wortlaut lokal in tools/cache/bundestag/drs-21-2630.txt verifiziert.
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gesetzlich festzulegen, dass Veräußerungsgewinne von Kryptowerten wie andere Kapitalerträge unter § 20 EStG fallen und die Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung findet."

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102630.pdf · Archiv

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