STAND 19. SEPTEMBER 2026 · KABINETT 6. JULI: HALTEFRIST SOLL AB 1.1.2027 FALLEN · REFERENTENENTWURF (UNVERÖFFENTLICHT): STICHTAG 31.12.2026, ALTBESTÄNDE BLEIBEN IM ALTEN REGIME · HAUSHALT 2027 IM AUSSCHUSS, SCHLUSSABSTIMMUNG ENDE NOVEMBER · PETITION 201716: 44.439 MITZEICHNUNGEN, BERATUNG IM PETITIONSAUSSCHUSS FOLGT · FAX ZURÜCK

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Moritz Heuberger

Grüne · Direktmandat 3Frist-Abschaffung

Bundesland
Berlin
Wahlkreis
WK 80
Finanzausschuss
Ordentliches Mitglied
E-Mail
moritz.heuberger@bundestag.de
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★ Position zur Krypto-Haltefrist

★ Eigene Aussagen belegt. Position zur Frist: Frist-Abschaffung (Median 3 / 10 (Spanne 2–3 über alle Aussagen), 3 Zitate aus 3 Quellen).

2026-06-23 · ANTRAG · Wertung 3/10 · Mit-Erstunterzeichner des Grünen-Antrags „Kleine und mittlere Einkommen entlasten – Vorschlag für eine umsetzbare und gegenfinanzierte Reform, die zudem Unternehmen entlastet" (Drucksache 21/6644 vom 23.06.2026). Forderung Nr. 5 a ii verlangt die Abschaffung der einjährigen Krypto-Haltefrist als Gegenfinanzierung; die Begründung nennt Kryptowerte „kurz- und langfristige Spekulationsobjekte", die sich „nicht als digitales Äquivalent zu Gold und anderen Edelmetallen bewährt" hätten, und schätzt die Mehreinnahmen auf „strukturell etwa 5 Milliarden Euro" (Verweis auf 21/5752). Erste Beratung am 25.06.2026 (PlPr 21/86, TOP 9 a), Ablehnung im Finanzausschuss am 08.07.2026 mit CDU/CSU, AfD und SPD (Beschlussempfehlung 21/7081). Wertung 3: Antrag auf Frist-Abschaffung.
„die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer für Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten abzuschaffen"

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106644.pdf · Archiv

2026-05-05 · GESETZENTWURF · Wertung 2/10 · Erstunterzeichner des Grünen-Gesetzentwurfs „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten" (BT-Drs. 21/5752, eingebracht 05.05.2026). Konkrete Eskalation gegenüber dem Entschließungsantrag 21/2630 vom November 2025: nun ein vollständiger Gesetzentwurf, der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ändert und die Haltefrist für Kryptowerte aufhebt. Eine Woche nach dem Eckwertebeschluss der Bundesregierung vom 29.04.2026 eingebracht; die Grünen formulieren damit aus der Opposition den ersten konkreten Gesetzestext zur Linie des Eckwertebeschlusses. Wertung 2 (Krypto-Eindämmung) wegen drei Härtemerkmalen: (1) Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 Prozent), nicht mit §20 EStG / Abgeltungsteuer 25 Prozent - Schlechterstellung gegenüber Aktien und ETFs; (2) Stichtag 01.01.2026, also veranlagungszeitraumbezogene unechte Rückwirkung gegenüber dem Einbringungsdatum 05.05.2026; (3) vollständiger Gesetzestext statt Entschließungsantrag. Der weichere Vorgänger-Antrag 21/2630 (§20-EStG-Behandlung) wird unverändert mit Wert 3 geführt.
„Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 EStG wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert."

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/057/2105752.pdf · Archiv

2025-11-05 · ANTRAG · Wertung 3/10 · Grünen-Entschließungsantrag zur dritten Beratung des DAC8-Umsetzungsgesetzes (BT-Drs. 21/2630, 05.11.2025). Heuberger ist namentlich genannter Erstunterzeichner an dritter Position („der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“). Antrag fordert die Abschaffung der einjährigen Krypto-Haltefrist und Behandlung von Krypto-Veräußerungsgewinnen wie sonstige Kapitalerträge unter §20 EStG. In der Abstimmung am 06.11.2025 abgelehnt (nur Grüne und Linke dafür). Heuberger hat keine eigene Plenarrede zur §23-Abschaffung gehalten (Hauptredner der Fraktion: Max Lucks); sein 21/48-Wortbeitrag betraf den digitalen Euro. Wertung 2 wegen Erstunterzeichnerschaft eines Pro-Abschaffung-Antrags ohne eigene §23-Rede. Wortlaut lokal in tools/cache/bundestag/drs-21-2630.txt verifiziert.
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gesetzlich festzulegen, dass Veräußerungsgewinne von Kryptowerten wie andere Kapitalerträge unter § 20 EStG fallen und die Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung findet."

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102630.pdf · Archiv

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