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Janine Wissler

Die Linke · Listenmandat (HE) 2Krypto-Eindämmung

Bundesland
Hessen
Wahlkreis
WK 181
Finanzausschuss
Stellvertretendes Mitglied
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★ Position zur Krypto-Haltefrist

★ Eigene Aussagen belegt. Position zur Frist: Krypto-Eindämmung (Median 2 / 10 (Spanne 1–3 über alle Aussagen), 2 Zitate aus 2 Quellen).

2026-05-07 · ANTRAG · Wertung 1/10 · Mitunterzeichner des Linken-Antrags „Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern“ (BT-Drs. 21/5824 vom 07.05.2026). Der Antrag fordert Kryptowerte ab Stichtag der Gesetzesverkündung in §20 EStG (Abgeltungssteuer) und §6 AStG (Wegzugsbesteuerung) aufzunehmen und geht zugleich klar über die Frist-Frage hinaus: Forderung 4.c verlangt eine EU-Aufsichts-Befugnis, Handelsverbote für Kryptowerte mit „Proof-of-Work-Verfahren“ auszusprechen (trifft Bitcoin direkt), Forderung 4.d verlangt Identitätsfeststellungspflichten auch für selbstverwaltete „self-hosted“-Wallets. Wertung 1 (Krypto-Verbot) nach Bewertungssystematik: Forderung 4.c (PoW-Handelsverbots-Befugnis für die EU-Aufsicht) überschreitet die Grenze von Eindämmung zu Marktausschluss; 4.d (KYC für self-hosted Wallets) schließt den P2P-Ausweichweg. Damit qualitativ schärfer als der Vorgängerantrag Drs. 21/2631 (Wertung 2).
„Kryptowerte ab dem Stichtag der Gesetzesverkündung in den Katalog des §20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufnimmt und der Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG (Besteuerung des Vermögenszuwachses) unterwirft."

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105824.pdf · Archiv

2025-09-03 · KLEINE-ANFRAGE · Wertung 3/10 · Erstunterzeichner der Linken-Kleinen Anfrage 'Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in Deutschland' (BT-Drs. 21/1458, 03.09.2025). Die KA argumentiert mit dem österreichischen Modell (Abgeltungssteuer 27,5 % seit 01.03.2022) als Beleg, dass eine 'klare steuerliche Erfassung' möglich ist; positioniert sich damit implizit pro Compliance-Verschärfung über das KStTG hinaus, was auf Frist-Abschaffung hinausläuft. Wertung 3 in Konsistenz mit der Linken-Antrag-Linie (Drs. 21/2631). Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 21/1707 vom 17.09.2025.
„Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragestellenden eine vollständige, nachprüfbare und differenzierte Darstellung des Steueraufkommens, der Fallzahlen und der Vollzugsergebnisse für die Jahre von 2021 bis 2024 zwingend erforderlich. Nur so lässt sich beurteilen, ob das KStTG ausreicht oder weitergehende gesetzliche und behördliche Maßnahmen notwendig sind."

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101458.pdf · Archiv

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