Gregor Gysi
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★ Position zur Krypto-Haltefrist
★ Eigene Aussage belegt. Position zur Frist: Frist-Verschärfung (Median 4 / 10, 1 Zitat aus 1 Quelle).
2019-05-16 · INTERVIEW · Wertung 4/10 · Aussage in der Sendung Jung & Naiv, Folge 414 (Veröffentlichung 16.05.2019, https://www.youtube.com/watch?v=WVqrPx4obOw), wiedergegeben und eingeordnet im bitcoinblog.de-Beitrag vom 20.05.2019 zur Linken-Position. Generelle Krypto-Skepsis ohne expliziten Bezug zur §23-Haltefrist oder zu konkreten Steuermaßnahmen — Gysi rahmt Bitcoin als Verteilungs- und Chancengleichheitsproblem. In der 21. WP keine eigene Wortmeldung in den Krypto-Debatten (PlPr 21/37, 21/48) und keine Mitunterzeichnung des Linken-Entschließungsantrags 21/2631. Wertung 4 (skeptisch generell, im Zweifel niedrig, kein §23-/Steuerbezug).
„Das ist doch wieder so ein Hilfskonstrukt, wo bestimmte Leute reich werden, und andere werden immer ärmer. Solche Ideen gefallen mir nie. Wenn dann alle chancengleich wären, dann sähe es anders aus. Aber die Chancengleichheit in der Bundesrepublik Deutschland war nach zwölf Stunden aufgehoben."
Quelle: https://bitcoinblog.de/2019/05/20/die-linke-will-vollverbot-von-bitcoin/
2026-05-07 · FRAKTIONSLINIE DIE LINKE · ANTRAG · Wertung 1/10 · Vorab-Antrag der Fraktion Die Linke „Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern" (BT-Drs. 21/5824 vom 07.05.2026). 20 namentliche Erstunterzeichner: Erstunterzeichnerin Isabelle Vandre, weiter Wissler, Achelwilm, Bartsch, Becker, Böttger, Cezanne, Conrad, Edis, Görke, Ince, Köktürk, Mazzi, Meiser, Salihović, Schubert, Schwerdtner, Vollath, Wagner, Zerr; Schluss-Signatur durch Reichinnek/Pellmann „und Fraktion". Wertung 1 (Krypto-Verbot) tragend begründet durch Forderung 4.c — die EU-Aufsicht soll die Befugnis erhalten, Handelsverbote für Kryptowerte mit „Proof-of-Work-Verfahren" auszusprechen. Diese PoW-Beschränkung ist im Klartext Bitcoin-spezifisch (Ethereum ist seit 2022 PoS); ein Handelsverbot trocknet On-/Off-Ramps aus und ist wirkungsgleich mit Marktausschluss. Forderung 4.d ergänzt die Identitätsfeststellungs-Pflicht auch für selbstverwaltete „self-hosted"-Wallets und schließt damit den P2P-Ausweichweg. Damit überschreitet der Antrag die Schwelle von Wert 2 (Eindämmung über die Frist hinaus, etwa Mining-Auflagen oder Steuerverschärfung) hin zu Wert 1 (Verbots-Forderung einschließlich Handelsverbot, vgl. Skala unter /abgeordnete/bewertung.html). Der zusätzliche Steuer-Teil (Aufnahme in §20 EStG/Abgeltungssteuer und §6 AStG/Wegzugsbesteuerung ab Stichtag der Gesetzesverkündung) ist im Vergleich zum Verbots-Teil nachrangig und für sich genommen Wert 3, hier aber von 4.c überlagert. Abgrenzung zum Vorgängerantrag Drs. 21/2631 vom 04.11.2025 (DAC8-Begleit-Entschließungsantrag, Wertung 2): jener forderte Meldepflichten und Härteregulierung; dieser fordert Marktausschluss für PoW-Kryptowerte und ist damit qualitativ schärfer. Wertung anhand des offiziellen Drucksachen-Wortlauts von Forderung 4.c und 4.d bestätigt.
„Kryptowerte ab dem Stichtag der Gesetzesverkündung in den Katalog des §20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufnimmt und der Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG (Besteuerung des Vermögenszuwachses) unterwirft."
Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105824.pdf · Archiv
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