Britta Haßelmann
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★ Position zur Krypto-Haltefrist
★ Eigene Aussagen belegt. Position zur Frist: Krypto-Eindämmung (Median 2 / 10 (Spanne 2–3 über alle Aussagen), 2 Zitate aus 2 Quellen).
2026-05-05 · GESETZENTWURF · Wertung 2/10 · Mit-Erstunterzeichnerin als Fraktionsvorsitzende des Grünen-Gesetzentwurfs „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten" (BT-Drs. 21/5752, eingebracht 05.05.2026). Die abschließende Unterschrift „Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion" trägt den Gesetzentwurf qua Amt mit. Wertung 2 (Krypto-Eindämmung) wegen drei Härtemerkmalen: (1) Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 Prozent), nicht mit §20 EStG / Abgeltungssteuer 25 Prozent — Schlechterstellung gegenüber Aktien und ETFs; (2) Stichtag 01.01.2026, also veranlagungszeitraumbezogene unechte Rückwirkung gegenüber dem Einbringungsdatum 05.05.2026; (3) vollständiger Gesetzestext statt Entschließungsantrag.
„Die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 EStG wird aufgehoben. Dadurch werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten unabhängig von der Dauer des Haltens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert."
Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/057/2105752.pdf · Archiv
2025-11-04 · ANTRAG · Wertung 3/10 · Entschließungsantrag der Grünen-Fraktion (BT-Drs. 21/2630) zum DAC8-Umsetzungsgesetz, eingebracht am 04.11.2025, gedruckt am 05.11.2025. Inhaltliche Erstunterzeichner: Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer. Haßelmann unterzeichnet in der Schlussformel als Co-Fraktionsvorsitzende ('Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion') und trägt damit den Antrag formell für die Fraktion. Wertung 3 entspricht der Faustregel für Mitunterzeichnung eines Pro-Abschaffung-Antrags ohne eigene Rede; die Pflicht-Unterzeichnung qua Fraktionsvorsitz wird hier nicht als Erstunterzeichnerschaft (1–2) gewertet, weil die inhaltliche Federführung bei Lucks/Beck/Heuberger liegt und Haßelmann sich zum Thema öffentlich nicht eigenständig positioniert hat.
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gesetzlich festzulegen, dass Veräußerungsgewinne von Kryptowerten wie andere Kapitalerträge unter § 20 EStG fallen und die Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung findet."
Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102630.pdf · Archiv
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