●EILMELDUNG·
BUNDESREGIERUNG WILL EINJÄHRIGE BITCOIN-HALTEFRIST KIPPEN
·ECKWERTE 29. APRIL 2026·GRÜNEN-ENTWURF 20. MAI IM FINANZAUSSCHUSS ABGELEHNT·KABINETTSBESCHLUSS ANFANG JULI·
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Die Bundesregierung will die einjährige Bitcoin-Spekulationsfrist nach §23 EStG abschaffen. Mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 ist die Verschärfung in der Haushaltsplanung 2027 verankert.
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Über die Bitcoin-Spekulationsfrist entscheiden zwei Ausschüsse: der Finanzausschuss (gold) zur steuerrechtlichen Substanz, der Haushaltsausschuss (silber) zum Bundeshaushalt 2027. Briefe an Mitglieder beider Ausschüsse wirken am stärksten.
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E-Mail:—
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Alle 630 Mitglieder des 21. Bundestages mit dokumentierten Aussagen zu §23 EStG, Wahlkreis, Faxnummer und Ampel-Wertung von 1 (Frist-Abschaffung) bis 10 (Frist-Verteidigung).
630 MdBs1–10 Ampel-WertungQuellen-Pflicht für jedes Zitat
✓29. APR 2026Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027. Bitcoin-Verschärfung als 2-Mrd-€-Fiskalannahme eingeplant.
✓20. MAI 2026Klingbeil-Stichtag für ressortabgestimmte Regelungsentwürfe. Gleichzeitig lehnt der Finanzausschuss den parallelen Grünen-Gesetzentwurf 21/5752 ab (CDU/CSU, SPD, AfD gegen Grüne und Linke; SPD verweist auf abzuwartende BMF-Vorschläge). Die inhaltliche Reform liegt jetzt ausschließlich beim BMF.Quelle [21]
○JuniReferentenentwurf des BMF, Verbände- und Länderbeteiligung. Hier wird der konkrete Text zu Bestandsschutz, Stichtag und Steuersatz formuliert.
○Anfang JuliKabinettsbeschluss: Regierungsentwurf zum Haushalt 2027. Politische Festlegung; das umsetzende Steueränderungsgesetz folgt parallel.
○September1. Lesung im Bundestag, Überweisung an Haushalts- und Finanzausschuss.
○Okt/NovAusschussberatungen, Anhörungen, Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses.
○Ende November2./3. Lesung und Schlussabstimmung. Danach Bundesrat.
§23 EStG regelt die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Wer ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr im Privatvermögen hält und danach verkauft, zahlt darauf keine Einkommensteuer. Die Regelung gilt seit Jahrzehnten unverändert für Gold, Silber, Kunst, Oldtimer, Briefmarken, Wein und alle anderen privaten Wertgegenstände.
Mit dem BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass diese Einjahresfrist auch für Bitcoin, Ether und vergleichbare Kryptowerte gilt. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerbarkeit privater Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoin mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt und damit auch die Anwendbarkeit der einjährigen Frist abgesegnet.
Aktuelle Rechtslage
Veräußerungsgewinne aus Bitcoin und vergleichbaren Kryptowerten im Privatvermögen sind nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei. Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr.
Mit dem Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung die Verschärfung der Bitcoin-Besteuerung in die Haushaltsplanung aufgenommen. Im Kabinettsentwurf setzte Klingbeil den Ressorts eine Frist bis zum 20. Mai 2026, ihre „ressortabgestimmten Regelungsentwürfe" vorzulegen. Quelle [17] Seither konsolidiert das BMF die Ressortvorlagen zu einem Referentenentwurf, der im Juni in die Verbände- und Länderbeteiligung gehen soll: ob es einen Bestandsschutz gibt, ob die Frist abgeschafft, verkürzt oder durch ein neues Steuerregime ersetzt wird, und wie hoch der Steuersatz ausfällt. Anfang Juli 2026 soll der Regierungsentwurf zum Haushalt 2027 im Kabinett beschlossen werden. Die rechtliche Umsetzung der §23-EStG-Änderung erfolgt dabei nicht im Haushaltsgesetz selbst, sondern in einem begleitenden Steueränderungsgesetz, das parallel läuft.
„Wir wollen die Kryptowährungen anders besteuern."
Aus Bitcoin-Besteuerung und Anti-Geldwäsche-Maßnahmen zusammen rechnet das BMF mit Mehreinnahmen von rund zwei Milliarden Euro jährlich; auf die Bitcoin-Komponente allein entfällt davon ein nicht bezifferter Anteil. Das BMF wägt zwei Wege: Frist behalten und Meldepflichten verschärfen, oder Frist abschaffen und alles unter die Abgeltungsteuer.
Auf Verbandsseite organisiert sich die Branche: Der Bitcoin Bundesverband hat am 14. Mai 2026 eine „Taskforce Haltefrist" eingerichtet, die nach eigener Mitteilung eine Petition mit weiteren Verbänden abstimmt, eine Aktionswebseite vorbereitet und die im BMF-Zwei-Milliarden-Ziel unterstellten Mehreinnahmen einer kritischen Analyse unterziehen will. Quelle [20]
Am 20. Mai 2026 hat der Finanzausschuss des Bundestages in seiner 35. Sitzung den Grünen-Gesetzentwurf zur Abschaffung der Krypto-Haltefrist (Drs. 21/5752) abgelehnt. Die Beschlussempfehlung (Drs. 21/6112 vom 22. Mai 2026, Berichterstatter Parsa Marvi (SPD) und Max Lucks (Grüne)) trägt die Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Quelle [21] Drei von vier abstimmenden Fraktionen wollen die Frist abschaffen oder mindestens den Steuervollzug verschärfen; der Streit verläuft entlang des „Wie".
Die SPD-Fraktion legt sich im Bericht erstmals schriftlich fest: „Die Fraktion der SPD setze sich dafür ein, die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen abzuschaffen, nach der Gewinne gemäß § 23 EStG steuerfrei seien. Entsprechende Gewinne sollten künftig der Abgeltungsteuer unterliegen." Damit lehnt sie den Grünen-Entwurf nicht inhaltlich ab, sondern nur den Weg: die SPD will die Abgeltungsteuer-Variante (25 Prozent, §20 EStG), nicht den persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 Prozent, §23-EStG-Variante der Grünen). Die CDU/CSU verteidigt die Frist gegenüber Aktien, Gold und Fremdwährungen und plädiert ausdrücklich für „eine Verbesserung des Steuervollzugs bei Kryptowerten" als Alternative zur Abschaffung — also für die DAC8-Linie. Die AfD trug fünf Kritikpunkte vor, darunter den drohenden Systembruch und das Rückwirkungsproblem des Grünen-Stichtags 01.01.2026. Die Linke stimmte zu, will aber den eigenen Antrag 21/5824: §20-EStG-Lösung plus Wegzugsbesteuerung.
Die Ablehnung ist also eine taktische, keine inhaltliche Entscheidung. Der Grünen-Berichterstatter Max Lucks erklärte gegenüber BTC-ECHO: „Wir halten die Erfolgsaussichten für die Abschaffung der Krypto-Haltefrist für gut." Quelle [22] Das verschiebt den Druckpunkt vom Plenum zurück auf den BMF-Referentenentwurf im Juni und den Kabinettsbeschluss Anfang Juli 2026. Politisch entschieden wird die Frage — ob Abschaffung oder Vollzug, und falls Abschaffung dann zu 25 oder 45 Prozent — im Koalitionsausschuss zwischen Klingbeil und Merz.
Sieben Argumente für den Erhalt
01
Gleichbehandlung mit anderen Wirtschaftsgütern
Gold, Antiquitäten, Briefmarken: ein Jahr halten, danach steuerfrei. Bitcoin und vergleichbare Kryptowerte sind nach §23 EStG dieselbe Kategorie. Strukturell ist Bitcoin Gold näher als Aktien: ein knappes, algorithmisch auf 21 Millionen Einheiten begrenztes Gut ohne Emittenten, ohne haftende Instanz und ohne Insolvenzrisiko eines Dritten. Wer Bitcoin schlechter behandelt als Gold, muss das vor Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen. Das BVerfG hat im Pendlerpauschalen-Urteil 2008 (2 BvL 1/07) festgehalten, dass eine einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig durchgehalten werden muss; rein fiskalische Zwecke wie Einnahmenerhöhung genügen ausdrücklich nicht. Quelle [14]
Wer Bitcoin in den letzten Jahren erworben hat, durfte sich auf die geltende Einjahresfrist verlassen: BMF-Position seit 2013, Schreiben 2022, BFH-Urteil 2023. Eine Verschärfung mit Wirkung auf bereits gehaltene Bestände wäre eine unechte Rückwirkung; das BVerfG lässt sie nur zu, wenn der Gesetzeszweck das Vertrauen der Betroffenen klar überwiegt. Maßgebend ist der Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1) zur nachträglichen Verlängerung der Spekulationsfrist. Quelle [4]
Steuerrechtler Dr. Ingo Heuel (Kanzlei LHP Gruppe) ordnet die Lage gegenüber Blocktrainer ein: Wenn die geplante Anpassung Coins erfassen sollte, die nach alter Rechtslage bereits steuerfrei waren, sei das verfassungsrechtlich nicht ohne hinreichende Übergangsregelung möglich. Solange das BMF die Reform lediglich als „Anpassung" beschreibe, ohne diese Problematik zu adressieren, bleibe „ein zentrales verfassungsrechtliches Problem bislang unbeantwortet". Quelle [19]
Wer Bitcoin ein Jahr in der eigenen Hardware-Wallet hält, ist heute steuerfrei. Eine Verschärfung beseitigt diesen Anreiz und drängt Anleger zurück auf zentrale Börsen. Die EU-Richtlinie DAC8 verpflichtet diese Börsen ab 2026 zur automatischen Meldung an die Steuerbehörden; selbstverwahrte Bestände fallen nicht unter den Datenaustausch. Privatanleger würden also ausgerechnet aus der nicht meldepflichtigen Verwahrungsform vertrieben.
Tschechien: 0 % nach drei Jahren Haltedauer (ab Steuerjahr 2025, Gesetz unterzeichnet am 6. Februar 2025). Schweiz: Bitcoin im Privatvermögen seit jeher steuerfrei. Portugal: 0 % nach 365 Tagen, 28 % bei früherem Verkauf. Bei 100.000 Euro Bitcoin-Gewinn fallen in allen drei Ländern 0 Euro an. Nach Abschaffung der deutschen Frist wären es im persönlichen Einkommensteuersatz bis zu 47.475 Euro (im Spitzensteuersatz von 45 Prozent plus Solidaritätszuschlag, der nur Verdiener mit Gesamteinkommen oberhalb der Reichensteuer-Schwelle erreichen; in der Praxis liegt die Belastung darunter). Die Differenz ist die Wegzugsprämie.
Die Einjahresfrist ist eine saubere Schwelle: Wer länger hält, braucht keine Einzelnachweise. Ihr Wegfall macht jeden Tausch dauerhaft steuerpflichtig: jede Lightning-Mikrozahlung, jeden DeFi-Swap, jede Staking-Auszahlung. Finanzämter und Steuerpflichtige bekämen einen Berg von Erklärungs- und Prüfungspflichten, deren Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Steueraufkommen steht. Eric Demuth, Mitgründer der österreichischen Krypto-Börse Bitpanda, bezeichnete die analoge Reform in Österreich rückblickend als „extrem dumme Entscheidung", vor allem Bürokratie und Komplexität für Anleger, kaum zusätzlicher Nutzen für den Staat. Quelle [16]
Das BMF nennt zwei Milliarden Euro Mehreinnahmen jährlich, aber für Bitcoin-Besteuerung und Anti-Geldwäsche-Maßnahmen zusammen. Den reinen Bitcoin-Anteil hat es bis heute nicht beziffert. Vor jeder Verschärfung gegen Privatanleger gehört auf den Tisch: Welcher Teil kommt aus DAC8 (zentrale Börsen ab 2026), welcher aus gewerblichen Aktivitäten, und welcher Rest bleibt überhaupt für die Frist-Abschaffung übrig?
Laut Chainalysis Crypto Crime Report 2025 entfielen 2024 nur 0,14 Prozent des gesamten On-Chain-Transaktionsvolumens auf illegale Aktivität; der Anteil liegt seit Jahren konsistent unter einem Prozent. Bitcoin-Transaktionen sind nicht anonym, sondern pseudonym: jede ist in der Blockchain dauerhaft dokumentiert. Mit DAC8 sind ab 1. Januar 2026 zentralisierte Krypto-Dienstleister gegenüber den Steuerbehörden meldepflichtig. Eine Verschärfung der Haltefrist trägt zur Geldwäsche-Bekämpfung nichts bei; sie trifft Privatanleger, die ohnehin auf legalen Wegen handeln. Quelle [15]
„Die Kryptolücke kostet den Staat Milliarden an Steuerausfällen."
Die Zahl geht zurück auf eine Studie der Plattform kryptoluecke.de, die von dem Frankfurt-School-Professor Co-Pierre Georg betrieben wird. Die Recherche auf kryptoluege.de zeigt zwei wesentliche Schwachstellen. Erstens: Georg hat ausweislich öffentlicher Förderbescheide 1,65 Millionen US-Dollar von Ripple, Algorand und AvaLabs erhalten. Alle drei sind Proof-of-Stake-Anbieter und damit direkte Wettbewerber von Bitcoin, die von einer Schwächung des deutschen Bitcoin-Marktes profitieren würden. Zweitens: Die zugrundeliegende Blockpit-Studie rechnet 10.000 Wallet-Datensätze auf sieben Millionen Anleger hoch und arbeitet mit arithmetischen Mittelwerten statt mit Medianen. Beides treibt die behaupteten Steuerausfälle systematisch nach oben. Die Interessenkonflikte werden in der Studie nicht offengelegt. Eine Gesetzesverschärfung sollte auf einer transparenten Datengrundlage stehen, nicht auf einer Auftragsstudie der Bitcoin-Konkurrenz.
„Bitcoin-Anleger sind Spekulanten. Das ist keine Anlage wie Gold."
Genau diese Frage hat der Bundesfinanzhof 2023 entschieden: Kryptowerte sind nach §23 EStG sonstige Wirtschaftsgüter, dieselbe Kategorie wie Gold und Antiquitäten. Wer Bitcoin schlechter behandeln will als Gold, muss das vor Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen. Vgl. Quelle [3]
„Aktien-Anleger zahlen immer 25% Abgeltungsteuer. Alles andere ist ungerecht."
§20 EStG für Wertpapiere und §23 EStG für sonstige Wirtschaftsgüter sind seit Jahrzehnten zwei getrennte Rechtskonstrukte. Konsequente Aktien-Gleichstellung müsste auch Gold, Oldtimer und Briefmarken der Abgeltungsteuer unterwerfen. Niemand fordert das, weil der Vergleich rechtlich nicht trägt.
„Andere Länder besteuern Krypto-Gewinne auch direkt."
Die Behauptung hält dem Vergleich mit den Nachbarstaaten nicht stand. In der Schweiz sind private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei. In Tschechien gilt ab Steuerjahr 2025 eine dreijährige Haltefrist; nach deren Ablauf werden Krypto-Gewinne mit null Prozent besteuert. In Portugal beträgt die Haltefrist ein Jahr, danach ebenfalls null Prozent. Deutschland reiht sich mit seiner Einjahresfrist in dieses Muster ein. Eine Abschaffung würde Deutschland zum einzigen der vier Länder machen, in dem private Krypto-Gewinne dauerhaft steuerpflichtig bleiben. Das ist keine Angleichung an internationale Praxis, sondern ein Sonderweg. Vgl. Quellen [10], [11], [12]
„Es geht um die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung."
Geldwäsche-Bekämpfung läuft über die EU-Richtlinie DAC8, in Kraft seit 1. Januar 2026. Sie verpflichtet zentrale Krypto-Börsen zum automatischen Meldeaustausch mit den Steuerbehörden. Selbstverwahrte Bestände, der eigentliche Gegenstand der Haltefrist, sind davon nicht erfasst. Eine Verschärfung von §23 EStG wirkt daher nicht gegen Geldwäsche, sie trifft Privatanleger mit Hardware-Wallet. Vgl. Quelle [13]
Was passiert nach dem Fax?
Briefe und Faxe an Bundestagsabgeordnete laufen über das Wahlkreisbüro. Die Wirkung steigt deutlich, wenn das Fax vor einem konkreten Verfahrensschritt eingeht. Drei Stationen:
★ Wirkungskette ★
1.EingangMitarbeiter im Wahlkreisbüro sortieren eingehende Bürgerpost nach Themen und legen für laufende Gesetzesvorhaben eine Mappe an. Persönliche, sachlich begründete Briefe aus dem eigenen Wahlkreis fallen auf, weil sie selten sind.
2.FraktionVor Lesungen und Ausschuss-Sitzungen tauschen sich Wahlkreisbüro und Berliner Büro aus. Themenmappen mit hörbarem Druck aus dem Wahlkreis gehen häufig in die Fraktionssitzung mit. Mitglieder des Finanzausschusses tragen den Stand dort vor.
3.LesungDas Verfahren durchläuft drei Lesungen im Bundestag, die letzte mit Schlussabstimmung. Drei Wirkungsfenster sind noch offen: vor dem Kabinettsbeschluss Anfang Juli (höchste Wirkung, weil der BMF-Reformtext dort politisch festgezurrt wird), vor der 1. Lesung im September und vor der 3. Lesung Ende November. Danach ist der Text beschlossen.
In der Aktionsbox oben tragen Mitglieder des Finanzausschusses und des Haushaltsausschusses ein farbiges Badge neben ihrem Namen — diese beiden Gremien entscheiden über die Reform. Ein Fax an den eigenen Direktkandidaten plus ein zweites an ein Ausschuss-Mitglied erhöht die Reichweite spürbar. Wer gezielt sucht: Reiter Schlüssel-Ausschüsse in der Aktionsbox oder die Abgeordneten-Datenbank.
Die in §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelte Frist bestimmt, wie lange ein privates Wirtschaftsgut gehalten werden muss, damit der Veräußerungsgewinn steuerfrei ist. Für Wertgegenstände beträgt sie ein Jahr. Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
Warum gilt die Frist auch für Kryptowerte?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowerte sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des §23 EStG sind. Damit gelten für sie dieselben Regeln wie für andere private Wirtschaftsgüter. Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hatte diese Einordnung bereits administrativ vorweggenommen.
Was passiert mit Coins, die ich schon länger als ein Jahr halte?
Offen. Bundesfinanzminister Klingbeil hat sich auf der Bundespressekonferenz am 29. April 2026 und in der schriftlichen BMF-Stellungnahme vom 12. Mai 2026 ausdrücklich nicht festgelegt, ob Altbestände vom Bestandsschutz erfasst werden. Die Antwort soll erst mit dem Regierungsentwurf Anfang Juli 2026 fallen. Quelle [19] Verfassungsrechtlich wäre eine Erstreckung der Verschärfung auf bereits steuerfrei gewordene Bestände eine unechte Rückwirkung; nach dem BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14/02) ist sie nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Quelle [4] Der Grünen-Entwurf (Drs. 21/5752) sah einen Stichtag 31. Dezember 2025 vor: alle vor diesem Datum erworbenen Coins blieben nach Ablauf der Einjahresfrist steuerfrei. Der Finanzausschuss hat diesen Entwurf am 20. Mai 2026 abgelehnt Quelle [21]; den Bestandsschutz-Stichtag legt jetzt allein das BMF im Referentenentwurf fest. Was die Bundesregierung wählt, ist die zentrale offene Frage der Reform.
Wie wirkt ein einzelner Brief?
Aus der parlamentarischen Praxis ist bekannt, dass Abgeordnete zu steuerpolitischen Detailregelungen wie der Spekulationsfrist vergleichsweise wenig Direktpost bekommen. Persönliche Briefe aus dem eigenen Wahlkreis fallen entsprechend auf, besonders wenn sie konkrete Argumente nennen statt Formulare zu wiederholen. Der Finanzausschuss orientiert sich bei Detailfragen unter anderem an dem, was im Anhörungsverfahren und in der Korrespondenz mit den Wahlkreisbüros aufschlägt.
An wen sollte ich schreiben?
Am wirksamsten ist eine Doppelstrategie: ein persönlicher Brief an den eigenen Wahlkreisabgeordneten (mit Wahlkreis-Bezug, möglichst vom Wohnort) und ein zweiter Brief an ein Mitglied des Finanzausschusses (gern fraktionsübergreifend). Die Aktionsbox oben zeigt beide Optionen. Wer einzelne MdBs vorher recherchieren will: in der Abgeordneten-Datenbank sind alle 630 Mitglieder mit Stammdaten, Faxnummer und ihren dokumentierten Aussagen zu Bitcoin und §23 EStG gelistet.
Geht das auch öffentlich, statt per Fax?
Ja. Auf jeder MdB-Detailseite in der Abgeordneten-Datenbank findest du unter der Aktionsbox einen Block „oder online über abgeordnetenwatch.de fragen". Dort liegt eine vorformulierte Frage (max. 200 Zeichen) plus eine Begründung mit Quellen (max. 1.000 Zeichen) zum Kopieren bereit, plus ein Direktlink zum entsprechenden Profil auf abgeordnetenwatch.de. In der Listenansicht reicht ein Klick auf das kleine ✉-Symbol neben dem Namen. Frage und Antwort werden dort moderiert und öffentlich angezeigt; das erhöht den Druck zusätzlich. Codex-Hinweise: Klarname und gültige E-Mail sind Pflicht, eine echte Frage muss erkennbar sein, Tatsachen und Zitate sind mit Quellen zu belegen (die Begründung enthält die nötigen Quellen bereits), und Massenversand vom selben Fragesteller wird vom Mod-Team nicht freigeschaltet; fünf bis zehn individuelle Fragen verteilt über mehrere Tage sind unproblematisch.
Was kostet das Faxen über bitcoinfax.net?
Eine Seite Fax nach Deutschland kostet bei bitcoinfax.net derzeit etwa 275 Sat oder 18 Cent (Stand 3. Mai 2026). Die Aktion auf dieser Seite setzt nur die Faxnummer in deine Zwischenablage und öffnet den Anbieter in einem neuen Tab. Die Bezahlung läuft komplett zwischen deinem Wallet und bitcoinfax.net.
Werden die Daten irgendwo gespeichert?
Nein. Die MdB-Liste wird einmal beim Seitenaufruf vom selben Server geladen. Deine Eingaben (PLZ, Name, Adresse, Brief) verlassen deinen Browser nicht. Es gibt keine Cookies, kein Local Storage, kein Tracking. Details in der Datenschutzerklärung.
[2] BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte. BStBl I 2022, 668. PDF auf bundesfinanzministerium.de
[3] BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22, zur Steuerbarkeit privater Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoin. bundesfinanzhof.de
[5] BMF-Antwort an MdB Frank Schäffler vom August 2013: Bitcoin als „Rechnungseinheit" und „anderes Wirtschaftsgut" iSd §23 EStG, einjährige Frist anwendbar. Sekundärquelle: Haufe Steuern, „BMF erkennt Bitcoins an"
[6] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402: Verlängerung der Veräußerungsfrist für „andere Wirtschaftsgüter" von sechs Monaten auf ein Jahr.
[9] Bundesregierung beschließt Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 und die Finanzplanung bis 2030. BMF-Pressemitteilung vom 29. April 2026. bundesfinanzministerium.de
[10] Tschechisches Einkommensteuergesetz, Novelle 2024 (3-Jahres-Haltefrist für Krypto-Privatanleger). In Kraft seit 1. Januar 2025, von Präsident Pavel unterzeichnet am 6. Februar 2025. Grant Thornton CZ
[13] EU-Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8), automatische Meldepflicht für zentralisierte Krypto-Dienstleister. Anwendung ab 1. Januar 2026. eur-lex.europa.eu
[14] BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008, 2 BvL 1/07 u. a., Pendlerpauschale: Folgerichtigkeit der steuerrechtlichen Belastungsentscheidung; staatliche Einnahmenvermehrung allein rechtfertigt keine Ausnahme. BVerfGE 122, 210. bundesverfassungsgericht.de
[16] Eric Demuth (Mitgründer Bitpanda) zur Abschaffung der Krypto-Haltefrist in Österreich, X/Twitter vom 12. März 2026: „extrem dumme Entscheidung". Sekundärquelle: Blocktrainer, „Bitpanda-Gründer warnt Deutschland"
[19] Schriftliche Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (Dr. David Rüll, Pressesprecher Steuern) vom 12. Mai 2026: Die Bundesregierung habe sich mit dem Eckwertebeschluss „auf eine Anpassung der Besteuerung von Kryptowerten verständigt"; Ziel sei eine Regelung „mit konkreten und modernen Vorschriften". Einordnung durch Steuerrechtler Dr. Ingo Heuel (LHP Gruppe) zur Vertrauensschutzdogmatik. blocktrainer.de, „Bundesfinanzministerium äußert sich zu Krypto-Steuer-Plänen"
[20] Bitcoin Bundesverband, Pressemitteilung vom 14. Mai 2026: „Taskforce Haltefrist nimmt konkrete Arbeit auf". Verbands-Arbeitsgruppe „Rote Karte" stimmt Petition mit weiteren Branchenverbänden ab, plant Aktionswebseite und kündigt Analyse der vom BMF unterstellten 2-Mrd-€-Mehreinnahmen an. bitcoin-bundesverband.de, „Taskforce Haltefrist nimmt konkrete Arbeit auf"
[21] Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, 35. Sitzung am 20. Mai 2026: Beschlussempfehlung und Bericht zum Grünen-Gesetzentwurf 21/5752. Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Drucksache 21/6112 vom 22. Mai 2026; zusammengefasst in der hib-Kurzmeldung „Grüne scheitern mit Vorstoß zu Steuern auf Kryptowerte". bundestag.de, hib 1179034 · Beschlussempfehlung Drs. 21/6112 (PDF)