Worum es geht
- ✓29. APR 2026Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027. Bitcoin-Verschärfung als 2-Mrd-€-Fiskalannahme eingeplant.
- ○20. MAI 2026Stichtag: ressortabgestimmte Regelungsentwürfe ans BMF. Kritisches Fenster — Bestandsschutz, Stichtag und Steuersatz werden jetzt entschieden.
- ○JuniReferentenentwurf, Verbände- und Länderbeteiligung.
- ○Anfang JuliKabinettsbeschluss: Regierungsentwurf zum Haushalt 2027. Politische Festlegung; das umsetzende Steuergesetz folgt parallel.
- ○September1. Lesung im Bundestag, Überweisung an Haushalts- und Finanzausschuss.
- ○Okt/NovAusschussberatungen, Anhörungen, Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses.
- ○Ende November2./3. Lesung und Schlussabstimmung. Danach Bundesrat.
§23 EStG regelt die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Wer ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr im Privatvermögen hält und danach verkauft, zahlt darauf keine Einkommensteuer. Die Regelung gilt seit Jahrzehnten unverändert für Gold, Silber, Kunst, Oldtimer, Briefmarken, Wein und alle anderen privaten Wertgegenstände.
Mit dem BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass diese Einjahresfrist auch für Bitcoin, Ether und vergleichbare Kryptowerte gilt. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerbarkeit privater Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoin mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt und damit auch die Anwendbarkeit der einjährigen Frist abgesegnet.
Mit dem Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung die Verschärfung der Bitcoin-Besteuerung in die Haushaltsplanung aufgenommen. Im Kabinettsentwurf setzt Klingbeil den Ressorts eine Frist bis zum 20. Mai 2026, ihre „ressortabgestimmten Regelungsentwürfe" vorzulegen. Quelle [17] In diesen Wochen wird der konkrete Reformtext im BMF formuliert — ob es einen Bestandsschutz gibt, ob die Frist abgeschafft, verkürzt oder durch ein neues Steuerregime ersetzt wird, und wie hoch der Steuersatz ausfällt. Anfang Juli 2026 soll der Regierungsentwurf zum Haushalt 2027 im Kabinett beschlossen werden. Die rechtliche Umsetzung der §23-EStG-Änderung erfolgt dabei nicht im Haushaltsgesetz selbst, sondern in einem begleitenden Steueränderungsgesetz, das parallel läuft.
„Wir wollen die Kryptowährungen anders besteuern."
Aus Bitcoin-Besteuerung und Anti-Geldwäsche-Maßnahmen zusammen rechnet das BMF mit Mehreinnahmen von rund zwei Milliarden Euro jährlich; auf die Bitcoin-Komponente allein entfällt davon ein nicht bezifferter Anteil. Das BMF wägt zwei Wege: Frist behalten und Meldepflichten verschärfen, oder Frist abschaffen und alles unter die Abgeltungsteuer.