Die Bundesregierung will die einjährige Bitcoin-Spekulationsfrist nach §23 EStG abschaffen. Mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 steht es im Haushaltsentwurf.
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Über die Bitcoin-Spekulationsfrist entscheiden zwei Ausschüsse: der Finanzausschuss (gold) zur steuerrechtlichen Substanz, der Haushaltsausschuss (silber) zum Bundeshaushalt 2027. Briefe an Mitglieder beider Ausschüsse wirken am stärksten.
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Wer einen Mail-to-Fax-Dienst abonniert hat (etwa simple-fax.de für 7 Cent pro Seite mit Prepaid-Konto), kann das PDF direkt aus Outlook oder Thunderbird als Anhang an eine Adresse wie +49228123456@simple-fax.de schicken. Eine eingebaute Fax-Funktion haben weder Outlook noch Thunderbird.
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E-Mail:—
Worum es geht
★ Verfahrensstand ★
✓29. APR 2026Eckwertebeschluss der Bundesregierung. Bitcoin-Verschärfung im Haushaltsentwurf eingeplant.
○Mai/JuniReferentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Letztes Fenster für inhaltliche Änderungen vor dem Kabinettsbeschluss.
○Anfang JuliRegierungsentwurf, Beschluss im Kabinett. Danach im Bundestag.
○Juli1. Lesung im Bundestag, Überweisung an den Finanzausschuss.
○Vor Sommerpause2./3. Lesung und Schlussabstimmung. Danach Bundesrat.
§23 EStG regelt die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Wer ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr im Privatvermögen hält und danach verkauft, zahlt darauf keine Einkommensteuer. Die Regelung gilt seit Jahrzehnten unverändert für Gold, Silber, Kunst, Oldtimer, Briefmarken, Wein und alle anderen privaten Wertgegenstände.
Mit dem BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass diese Einjahresfrist auch für Bitcoin, Ether und vergleichbare Kryptowerte gilt. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerbarkeit privater Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoin mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt und damit auch die Anwendbarkeit der einjährigen Frist abgesegnet.
Aktuelle Rechtslage
Veräußerungsgewinne aus Bitcoin und vergleichbaren Kryptowerten im Privatvermögen sind nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei. Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr.
Mit dem Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung die Verschärfung der Bitcoin-Besteuerung in den Haushaltsentwurf aufgenommen. Konkrete Pläne sollen Anfang Juli 2026 mit dem Regierungsentwurf vorgestellt werden.
„Wir wollen die Kryptowährungen anders besteuern."
Aus Bitcoin-Besteuerung und Anti-Geldwäsche-Maßnahmen zusammen rechnet das BMF mit Mehreinnahmen von rund zwei Milliarden Euro jährlich; auf die Bitcoin-Komponente allein entfällt davon ein nicht bezifferter Anteil. Das BMF wägt zwei Wege: Frist behalten und Meldepflichten verschärfen, oder Frist abschaffen und alles unter die Abgeltungsteuer.
Sechs Argumente für den Erhalt
01
Gleichbehandlung mit anderen Wirtschaftsgütern
Gold, Antiquitäten, Briefmarken: ein Jahr halten, danach steuerfrei. Bitcoin und vergleichbare Kryptowerte sind nach §23 EStG dieselbe Kategorie. Wer sie schlechter behandelt als Gold, muss das vor Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen.
Wer Bitcoin in den letzten Jahren erworben hat, durfte sich auf die geltende Einjahresfrist verlassen: BMF-Position seit 2013, Schreiben 2022, BFH-Urteil 2023. Eine Verschärfung mit Wirkung auf bereits gehaltene Bestände wäre eine unechte Rückwirkung; das BVerfG lässt sie nur zu, wenn der Gesetzeszweck das Vertrauen der Betroffenen klar überwiegt.
Wer Bitcoin ein Jahr in der eigenen Hardware-Wallet hält, ist heute steuerfrei. Eine Verschärfung beseitigt diesen Anreiz und drängt Anleger zurück auf zentrale Börsen. Die EU-Richtlinie DAC8 verpflichtet diese Börsen ab 2026 zur automatischen Meldung an die Steuerbehörden; selbstverwahrte Bestände fallen nicht unter den Datenaustausch. Privatanleger würden also ausgerechnet aus der nicht meldepflichtigen Verwahrungsform vertrieben.
Tschechien: 0 % nach drei Jahren Haltedauer (seit 1. Januar 2025). Schweiz: Bitcoin im Privatvermögen seit jeher steuerfrei. Portugal: 0 % nach 365 Tagen, 28 % bei früherem Verkauf. Bei 100.000 Euro Bitcoin-Gewinn fallen in allen drei Ländern 0 Euro an. Nach Abschaffung der deutschen Frist wären es bis zu 47.475 Euro. Die Differenz ist die Wegzugsprämie.
Die Einjahresfrist ist eine saubere Schwelle: Wer länger hält, braucht keine Einzelnachweise. Ihr Wegfall macht jeden Tausch dauerhaft steuerpflichtig: jede Lightning-Mikrozahlung, jeden DeFi-Swap, jede Staking-Auszahlung. Finanzämter und Steuerpflichtige bekämen einen Berg von Erklärungs- und Prüfungspflichten, deren Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Steueraufkommen steht.
Das BMF nennt zwei Milliarden Euro Mehreinnahmen jährlich, aber für Bitcoin-Besteuerung und Anti-Geldwäsche-Maßnahmen zusammen. Den reinen Bitcoin-Anteil hat es bis heute nicht beziffert. Vor jeder Verschärfung gegen Privatanleger gehört auf den Tisch: Welcher Teil kommt aus DAC8 (zentrale Börsen ab 2026), welcher aus gewerblichen Aktivitäten, und welcher Rest bleibt überhaupt für die Frist-Abschaffung übrig?
„Die Kryptolücke kostet den Staat Milliarden an Steuerausfällen."
Die Zahl geht zurück auf eine Studie der Plattform kryptoluecke.de, die von dem Frankfurt-School-Professor Co-Pierre Georg betrieben wird. Die Recherche auf kryptoluege.de zeigt zwei wesentliche Schwachstellen. Erstens: Georg hat ausweislich öffentlicher Förderbescheide 1,65 Millionen Euro von Ripple, Algorand und AvaLabs erhalten. Alle drei sind Proof-of-Stake-Anbieter und damit direkte Wettbewerber von Bitcoin, die von einer Schwächung des deutschen Bitcoin-Marktes profitieren würden. Zweitens: Die zugrundeliegende Blockpit-Studie rechnet 10.000 Wallet-Datensätze auf sieben Millionen Anleger hoch und arbeitet mit arithmetischen Mittelwerten statt mit Medianen. Beides treibt die behaupteten Steuerausfälle systematisch nach oben. Die Interessenkonflikte werden in der Studie nicht offengelegt. Eine Gesetzesverschärfung sollte auf einer transparenten Datengrundlage stehen, nicht auf einer Auftragsstudie der Bitcoin-Konkurrenz.
„Bitcoin-Anleger sind Spekulanten. Das ist keine Anlage wie Gold."
Genau diese Frage hat der Bundesfinanzhof 2023 entschieden: Kryptowerte sind nach §23 EStG sonstige Wirtschaftsgüter, dieselbe Kategorie wie Gold und Antiquitäten. Wer Bitcoin schlechter behandeln will als Gold, muss das vor Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen. Vgl. Quelle [3]
„Aktien-Anleger zahlen immer 25% Abgeltungsteuer. Alles andere ist ungerecht."
§20 EStG für Wertpapiere und §23 EStG für sonstige Wirtschaftsgüter sind seit Jahrzehnten zwei getrennte Rechtskonstrukte. Konsequente Aktien-Gleichstellung müsste auch Gold, Oldtimer und Briefmarken der Abgeltungsteuer unterwerfen. Niemand fordert das, weil der Vergleich rechtlich nicht trägt.
„Andere Länder besteuern Krypto-Gewinne auch direkt."
Die Behauptung hält dem Vergleich mit den Nachbarstaaten nicht stand. In der Schweiz sind private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei. In Tschechien gilt seit dem 1. Januar 2025 eine dreijährige Haltefrist; nach deren Ablauf werden Krypto-Gewinne mit null Prozent besteuert. In Portugal beträgt die Haltefrist ein Jahr, danach ebenfalls null Prozent. Deutschland reiht sich mit seiner Einjahresfrist in dieses Muster ein. Eine Abschaffung würde Deutschland zum einzigen der vier Länder machen, in dem private Krypto-Gewinne dauerhaft steuerpflichtig bleiben. Das ist keine Angleichung an internationale Praxis, sondern ein Sonderweg. Vgl. Quellen [10], [11], [12]
„Es geht um die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung."
Geldwäsche-Bekämpfung läuft über die EU-Richtlinie DAC8, in Kraft seit 1. Januar 2026. Sie verpflichtet zentrale Krypto-Börsen zum automatischen Meldeaustausch mit den Steuerbehörden. Selbstverwahrte Bestände, der eigentliche Gegenstand der Haltefrist, sind davon nicht erfasst. Eine Verschärfung von §23 EStG wirkt daher nicht gegen Geldwäsche, sie trifft Privatanleger mit Hardware-Wallet. Vgl. Quelle [13]
Was passiert nach dem Fax?
Briefe und Faxe an Bundestagsabgeordnete laufen über das Wahlkreisbüro. Die Wirkung steigt deutlich, wenn das Fax vor einem konkreten Verfahrensschritt eingeht. Drei Stationen:
★ Wirkungskette ★
1.EingangMitarbeiter im Wahlkreisbüro sortieren eingehende Bürgerpost nach Themen und legen für laufende Gesetzesvorhaben eine Mappe an. Persönliche, sachlich begründete Briefe aus dem eigenen Wahlkreis fallen auf, weil sie selten sind.
2.FraktionVor Lesungen und Ausschuss-Sitzungen tauschen sich Wahlkreisbüro und Berliner Büro aus. Themenmappen mit hörbarem Druck aus dem Wahlkreis gehen häufig in die Fraktionssitzung mit. Mitglieder des Finanzausschusses tragen den Stand dort vor.
3.LesungDas Verfahren durchläuft drei Lesungen im Bundestag, die letzte mit Schlussabstimmung. Wirkungsfenster: Faxe vor der 1. Lesung (Anfang Juli) und vor der 3. Lesung (vor Sommerpause) wiegen am stärksten. Danach ist der Text beschlossen.
Die Aktionsbox oben markiert Mitglieder des Finanzausschusses (gold) und des Haushaltsausschusses (silber). Ein Fax an den eigenen Direktkandidaten plus ein zweites an ein Ausschuss-Mitglied erhöht die Reichweite spürbar.
Die in §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelte Frist bestimmt, wie lange ein privates Wirtschaftsgut gehalten werden muss, damit der Veräußerungsgewinn steuerfrei ist. Für Wertgegenstände beträgt sie ein Jahr. Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
Warum gilt die Frist auch für Kryptowerte?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowerte sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des §23 EStG sind. Damit gelten für sie dieselben Regeln wie für andere private Wirtschaftsgüter. Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hatte diese Einordnung bereits administrativ vorweggenommen.
Wie wirkt ein einzelner Brief?
Aus der parlamentarischen Praxis ist bekannt, dass Abgeordnete zu steuerpolitischen Detailregelungen wie der Spekulationsfrist vergleichsweise wenig Direktpost bekommen. Persönliche Briefe aus dem eigenen Wahlkreis fallen entsprechend auf, besonders wenn sie konkrete Argumente nennen statt Formulare zu wiederholen. Der Finanzausschuss orientiert sich bei Detailfragen unter anderem an dem, was im Anhörungsverfahren und in der Korrespondenz mit den Wahlkreisbüros aufschlägt.
An wen sollte ich schreiben?
Am wirksamsten ist eine Doppelstrategie: ein persönlicher Brief an den eigenen Wahlkreisabgeordneten (mit Wahlkreis-Bezug, möglichst vom Wohnort) und ein zweiter Brief an ein Mitglied des Finanzausschusses (gern fraktionsübergreifend). Die Aktionsbox oben zeigt beide Optionen. Wer einzelne MdBs vorher recherchieren will: in der Abgeordneten-Datenbank sind alle 630 Mitglieder mit Stammdaten, Faxnummer und ihren dokumentierten Aussagen zu Bitcoin und §23 EStG gelistet.
Was kostet das Faxen über bitcoinfax.net?
Eine Seite Fax nach Deutschland kostet bei bitcoinfax.net derzeit etwa 275 Sat oder 18 Cent (Stand 3. Mai 2026). Die Aktion auf dieser Seite setzt nur die Faxnummer in deine Zwischenablage und öffnet den Anbieter in einem neuen Tab. Die Bezahlung läuft komplett zwischen deinem Wallet und bitcoinfax.net.
Werden die Daten irgendwo gespeichert?
Nein. Die MdB-Liste wird einmal beim Seitenaufruf vom selben Server geladen. Deine Eingaben (PLZ, Name, Adresse, Brief) verlassen deinen Browser nicht. Es gibt keine Cookies, kein Local Storage, kein Tracking. Details in der Datenschutzerklärung.
[2] BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte. BStBl I 2022, 668. PDF auf bundesfinanzministerium.de
[3] BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22, zur Steuerbarkeit privater Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoin. bundesfinanzhof.de
[5] BMF-Antwort an MdB Frank Schäffler vom August 2013: Bitcoin als „Rechnungseinheit" und „anderes Wirtschaftsgut" iSd §23 EStG, einjährige Frist anwendbar. Sekundärquelle: Haufe Steuern, „BMF erkennt Bitcoins an"
[6] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402: Verlängerung der Veräußerungsfrist für „andere Wirtschaftsgüter" von sechs Monaten auf ein Jahr.
[9] Bundesregierung beschließt Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 und die Finanzplanung bis 2030. BMF-Pressemitteilung vom 29. April 2026. bundesfinanzministerium.de
[10] Tschechisches Einkommensteuergesetz, Novelle 2024 (3-Jahres-Haltefrist für Krypto-Privatanleger). In Kraft seit 1. Januar 2025, von Präsident Pavel unterzeichnet am 6. Februar 2025. Grant Thornton CZ